Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.10.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 230/1988
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese Pauschalierung nicht. Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese Pauschalierung nicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12100902
Alte Dokumentnummer
N61984118160