Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Die Diplomatische Akademie ist eine Anstalt des Bundes. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten. Ihr Sitz ist Wien.

  1. Absatz 2,Die Diplomatische Akademie genießt Rechtspersönlichkeit für
    1. Litera a
      den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Diplomatische Akademie begünstigen,
    2. Litera b
      die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
    3. Litera c
      soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Verwendung des gemäß Litera a und b gewonnenen Vermögens nach Maßgabe des Willens des Spenders.
  2. Absatz 3,Zum Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte nach Absatz 2, Litera a, sowie zur Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, ferner zur Verwendung des gemäß Absatz 2, Litera a und b gewonnenen Vermögens nach Maßgabe des Willens des Spenders ist der Direktor berechtigt.
  3. Absatz 4,Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen erhaltene Stipendien sind der Stiftung "Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie" zu übertragen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis, Erbe

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099116

Alte Dokumentnummer

N6197913537P