Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 10. (1) Der Direktor wird vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates für diese Funktion bestellt und von dieser abberufen. Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann für den Fall der zeitweiligen Verhinderung oder zur Unterstützung des Direktors einen Stellvertreter bestellen, der im Vertretungsfalle die Rechte und Pflichten des Direktors ausübt.Paragraph 10, (1) Der Direktor wird vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates für diese Funktion bestellt und von dieser abberufen. Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann für den Fall der zeitweiligen Verhinderung oder zur Unterstützung des Direktors einen Stellvertreter bestellen, der im Vertretungsfalle die Rechte und Pflichten des Direktors ausübt.
(2)Absatz 2,Dem Direktor obliegt die Leitung der Diplomatischen Akademie und die Erfüllung der anderen ihm in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
Schlagworte
Bestellung, Abberufung
Dokumentnummer
NOR12099125
Alte Dokumentnummer
N6197913546P