Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 11. (1) Die Vortragenden werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Werkvertrag für bestimmte im Vertrag genau zu bezeichnende Lehrveranstaltungen bestellt. Vor ihrer Bestellung ist ein Gutachten des Direktors einzuholen. Der Direktor hat vor Abgabe dieses Gutachtens eine schriftliche Stellungnahme des Beirates gemäß § 8 einzuholen.Paragraph 11, (1) Die Vortragenden werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Werkvertrag für bestimmte im Vertrag genau zu bezeichnende Lehrveranstaltungen bestellt. Vor ihrer Bestellung ist ein Gutachten des Direktors einzuholen. Der Direktor hat vor Abgabe dieses Gutachtens eine schriftliche Stellungnahme des Beirates gemäß Paragraph 8, einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Vortragenden haben bei der Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen die im Unterrichtsplan enthaltenen methodischen Anweisungen zu beachten. Der Direktor hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen. Die Vortragenden haben ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Akademiker das Ziel dieser Lehrveranstaltungen innerhalb der hiefür vorgesehenen Dauer erreichen können.
Dokumentnummer
NOR12099126
Alte Dokumentnummer
N6197913547P