Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1128.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 11, (1) Die Vortragenden werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Werkvertrag für bestimmte im Vertrag genau zu bezeichnende Lehrveranstaltungen bestellt. Vor ihrer Bestellung ist ein Gutachten des Direktors einzuholen. Der Direktor hat vor Abgabe dieses Gutachtens eine schriftliche Stellungnahme des Beirates gemäß Paragraph 8, einzuholen.

  1. Absatz 2,Die Vortragenden haben bei der Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen die im Unterrichtsplan enthaltenen methodischen Anweisungen zu beachten. Der Direktor hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen. Die Vortragenden haben ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Akademiker das Ziel dieser Lehrveranstaltungen innerhalb der hiefür vorgesehenen Dauer erreichen können.

Schlagworte

Vertrag

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099126

Alte Dokumentnummer

N6197913547P