Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 12. Als sonstiges wissenschaftliches Personal werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten an der Diplomatischen Akademie Tutoren durch Werkvertrag mit der Aufgabe bestellt, die Arbeit der Vortragenden durch praktische Übungen mit der Gesamtheit eines Lehrganges oder auch mit Gruppen von Akademikern oder einzelnen Akademikern zu unterstützen, um hiedurch die Formung eines gleichmäßigen Bildungsniveaus eines Lehrganges zu erleichtern. Paragraph 12, Als sonstiges wissenschaftliches Personal werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten an der Diplomatischen Akademie Tutoren durch Werkvertrag mit der Aufgabe bestellt, die Arbeit der Vortragenden durch praktische Übungen mit der Gesamtheit eines Lehrganges oder auch mit Gruppen von Akademikern oder einzelnen Akademikern zu unterstützen, um hiedurch die Formung eines gleichmäßigen Bildungsniveaus eines Lehrganges zu erleichtern.
Dokumentnummer
NOR12099127
Alte Dokumentnummer
N6197913548P