Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 14. (1) Die Akademiker bestellen in geheimer, persönlicher und unmittelbarer Wahl zu Beginn jedes Studienjahres ihre Vertreter. Für je 10 Akademiker ist ein Vertreter zu wählen; sollte die Zahl der Akademiker 10 oder ein Vielfaches davon übersteigen, ist für den verbleibenden Rest ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Zahl der Vertreter hat mindestens zwei zu betragen.Paragraph 14, (1) Die Akademiker bestellen in geheimer, persönlicher und unmittelbarer Wahl zu Beginn jedes Studienjahres ihre Vertreter. Für je 10 Akademiker ist ein Vertreter zu wählen; sollte die Zahl der Akademiker 10 oder ein Vielfaches davon übersteigen, ist für den verbleibenden Rest ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Zahl der Vertreter hat mindestens zwei zu betragen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 gewählten Vertreter haben die Interessen der Akademiker gegenüber dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Direktor zu wahren.Die gemäß Absatz eins, gewählten Vertreter haben die Interessen der Akademiker gegenüber dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Direktor zu wahren.
(3)Absatz 3,Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen Akademie zur Besorgung im Wege der Selbstverwaltung eignen, wie etwa die Betreuung der Bibliothek oder die Redaktion des Jahrbuches, können die Akademiker vom Direktor hiefür herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12099129
Alte Dokumentnummer
N6197913550P