Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1428.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 14, (1) Die Akademiker bestellen in geheimer, persönlicher und unmittelbarer Wahl zu Beginn jedes Studienjahres ihre Vertreter. Für je 10 Akademiker ist ein Vertreter zu wählen; sollte die Zahl der Akademiker 10 oder ein Vielfaches davon übersteigen, ist für den verbleibenden Rest ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Zahl der Vertreter hat mindestens zwei zu betragen.

  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, gewählten Vertreter haben die Interessen der Akademiker gegenüber dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Direktor zu wahren.
  2. Absatz 3,Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen Akademie zur Besorgung im Wege der Selbstverwaltung eignen, wie etwa die Betreuung der Bibliothek oder die Redaktion des Jahrbuches, können die Akademiker vom Direktor hiefür herangezogen werden.

Schlagworte

Sprecher

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099129

Alte Dokumentnummer

N6197913550P