Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 15. (1) Um die Aufnahme in die Diplomatische Akademie als Akademiker können sich Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften, Politischen Wissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Geschichte, Geographie oder Publizistikwissenschaften an einer inländischen Universität oder ein gleichwertiges ordentliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben.Paragraph 15, (1) Um die Aufnahme in die Diplomatische Akademie als Akademiker können sich Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften, Politischen Wissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Geschichte, Geographie oder Publizistikwissenschaften an einer inländischen Universität oder ein gleichwertiges ordentliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2,Aufnahmewerber, die das 30. Lebensjahr überschritten oder andere als die in Abs. 1 genannten Hochschulstudien abgeschlossen haben, können nach Anhörung des Beirates zugelassen werden.Aufnahmewerber, die das 30. Lebensjahr überschritten oder andere als die in Absatz eins, genannten Hochschulstudien abgeschlossen haben, können nach Anhörung des Beirates zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Ob in bezug auf die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenes ordentliches Studium einem abgeschlossenen ordentlichen Studium an einer inländischen Universität gleichzuhalten ist, hat die Prüfungskommission (Abs. 4) nach Anhörung des Beirates festzustellen.Ob in bezug auf die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenes ordentliches Studium einem abgeschlossenen ordentlichen Studium an einer inländischen Universität gleichzuhalten ist, hat die Prüfungskommission (Absatz 4,) nach Anhörung des Beirates festzustellen.
(4)Absatz 4,Die Aufnahmewerber haben sich einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen, die vor einer Prüfungskommission abzulegen ist. Die Prüfungskommission besteht aus dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und dem Direktor der Diplomatischen Akademie als ständige Mitglieder und aus drei nichtständigen Mitgliedern. Die nichtständigen Mitglieder werden vom Vorsitzenden aus einem Kreis von zwölf vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten für jeweils ein Jahr im vorhinein bestellten, für die Tätigkeit als Prüfer besonders geeignete Persönlichkeiten, berufen.
(5)Absatz 5,Die Aufnahmewerber mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland können sich bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einer schriftlichen Prüfung unterziehen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Prüfungskommission auf Grund der schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer allgemeinen Beurteilung durch die Vertretungsbehörde.
(6)Absatz 6,Bei der Aufnahmsprüfung sind schriftlich oder mündlich unter Berücksichtigung der Vorstudien des Aufnahmewerbers die Kenntnisse in den in § 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereichen sowie die Eignung des Aufnahmewerbers für eine Tätigkeit internationalen Charakters festzustellen.Bei der Aufnahmsprüfung sind schriftlich oder mündlich unter Berücksichtigung der Vorstudien des Aufnahmewerbers die Kenntnisse in den in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schwerpunktbereichen sowie die Eignung des Aufnahmewerbers für eine Tätigkeit internationalen Charakters festzustellen.
(7)Absatz 7,Aufnahmewerber haben über eine solche Kenntnis der deutschen, englischen und französischen Sprache zu verfügen, daß sie in der Lage sind, an Lehrveranstaltungen in diesen Sprachen teilzunehmen. Diese Sprachkenntnisse sind ebenfalls im Verlauf der Aufnahmsprüfung festzustellen.
(8)Absatz 8,Die Aufnahme als Akademiker erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge des Prüfungserfolges. Bei Beurteilung des Prüfungserfolges ist auch auf die nachgewiesene Kenntnis von Sprachen, die nicht in Abs. 7 genannt sind, gebührend Rücksicht zu nehmen.Die Aufnahme als Akademiker erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge des Prüfungserfolges. Bei Beurteilung des Prüfungserfolges ist auch auf die nachgewiesene Kenntnis von Sprachen, die nicht in Absatz 7, genannt sind, gebührend Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
Vorlesung, Fremdsprache
Dokumentnummer
NOR12099130
Alte Dokumentnummer
N6197913551P