Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 16. (1) Die Akademiker haben einen Monat vor dem Ende des zweiten Semesters dem Direktor bekanntzugeben, für welchen der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche sie sich in der zweiten Stufe des Lehrganges vorbereiten wollen.Paragraph 16, (1) Die Akademiker haben einen Monat vor dem Ende des zweiten Semesters dem Direktor bekanntzugeben, für welchen der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereiche sie sich in der zweiten Stufe des Lehrganges vorbereiten wollen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung der Akademiker in der zweiten Lehrgangsstufe erfolgt in sogenannten Bildungszweigen, die den in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereichen entsprechen.Die Ausbildung der Akademiker in der zweiten Lehrgangsstufe erfolgt in sogenannten Bildungszweigen, die den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereichen entsprechen.
(3)Absatz 3,Ein Bildungszweig ist die Summe der spezialisierten Lehrveranstaltungen, die von der Diplomatischen Akademie den Akademikern in Entsprechung der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche angeboten werden.Ein Bildungszweig ist die Summe der spezialisierten Lehrveranstaltungen, die von der Diplomatischen Akademie den Akademikern in Entsprechung der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereiche angeboten werden.
Schlagworte
Ausbildungszweig, Spezialisierung
Dokumentnummer
NOR12099131
Alte Dokumentnummer
N6197913552P