Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 17. (1) Die Leistungen der Akademiker sind während der gesamten Dauer des Lehrganges schriftlich (Hausarbeiten oder Klausurarbeiten) oder mündlich laufend zu kontrollieren und nach einem Punktesystem zu bewerten.Paragraph 17, (1) Die Leistungen der Akademiker sind während der gesamten Dauer des Lehrganges schriftlich (Hausarbeiten oder Klausurarbeiten) oder mündlich laufend zu kontrollieren und nach einem Punktesystem zu bewerten.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom Erreichen der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Mindestpunktezahl abhängig. Diese ergibt sich aus einer gewichteten Zusammenrechnung der bei der laufenden Leistungskontrolle erzielten Punkte.
(3)Absatz 3,Die Diplomprüfung besteht aus zwei zumindest halbtägigen Klausurarbeiten. Die erste Klausurarbeit überprüft die allgemeine Eignung für eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters; die zweite Klausurarbeit überprüft die besonderen Kenntnisse, die sich der Akademiker in dem von ihm gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Bildungszweig erworben hat. Beide Klausurarbeiten dienen der Auseinandersetzung mit einem zur Lösung gestellten konkreten Fall, und sind von je zwei Vortragenden sowie dem Direktor zu benoten.Die Diplomprüfung besteht aus zwei zumindest halbtägigen Klausurarbeiten. Die erste Klausurarbeit überprüft die allgemeine Eignung für eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters; die zweite Klausurarbeit überprüft die besonderen Kenntnisse, die sich der Akademiker in dem von ihm gemäß Paragraph 16, Absatz eins, gewählten Bildungszweig erworben hat. Beide Klausurarbeiten dienen der Auseinandersetzung mit einem zur Lösung gestellten konkreten Fall, und sind von je zwei Vortragenden sowie dem Direktor zu benoten.
(4)Absatz 4,Hat der Akademiker die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt, wird ihm das Diplom der Diplomatischen Akademie verliehen.
Schlagworte
Schriftlichkeit, Mündlichkeit, Benotung, Zeugnis, Prüfung,
Berufsbereich
Dokumentnummer
NOR12099132
Alte Dokumentnummer
N6197913553P