Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1728.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 17, (1) Die Leistungen der Akademiker sind während der gesamten Dauer des Lehrganges schriftlich (Hausarbeiten oder Klausurarbeiten) oder mündlich laufend zu kontrollieren und nach einem Punktesystem zu bewerten.

  1. Absatz 2,Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom Erreichen der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Mindestpunktezahl abhängig. Diese ergibt sich aus einer gewichteten Zusammenrechnung der bei der laufenden Leistungskontrolle erzielten Punkte.
  2. Absatz 3,Die Diplomprüfung besteht aus zwei zumindest halbtägigen Klausurarbeiten. Die erste Klausurarbeit überprüft die allgemeine Eignung für eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters; die zweite Klausurarbeit überprüft die besonderen Kenntnisse, die sich der Akademiker in dem von ihm gemäß Paragraph 16, Absatz eins, gewählten Bildungszweig erworben hat. Beide Klausurarbeiten dienen der Auseinandersetzung mit einem zur Lösung gestellten konkreten Fall, und sind von je zwei Vortragenden sowie dem Direktor zu benoten.
  3. Absatz 4,Hat der Akademiker die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt, wird ihm das Diplom der Diplomatischen Akademie verliehen.

Schlagworte

Schriftlichkeit, Mündlichkeit, Benotung, Zeugnis, Prüfung, Berufsbereich

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099132

Alte Dokumentnummer

N6197913553P