Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 18. Sofern die Kosten für die interne oder halbinterne Unterbringung nicht anderweitig, insbesondere durch ein Stipendium, gedeckt werden, ist vom Akademiker ein monatlicher Beitrag in Höhe des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwandes für Unterbringung und Verpflegung zu entrichten. Paragraph 18, Sofern die Kosten für die interne oder halbinterne Unterbringung nicht anderweitig, insbesondere durch ein Stipendium, gedeckt werden, ist vom Akademiker ein monatlicher Beitrag in Höhe des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwandes für Unterbringung und Verpflegung zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12099133
Alte Dokumentnummer
N6197913554P