Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 19. Soweit die Diplomatische Akademie Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen an die Diplomatische Akademie unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer. Paragraph 19, Soweit die Diplomatische Akademie Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen an die Diplomatische Akademie unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
Schlagworte
Steuer, Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer
Dokumentnummer
NOR12099134
Alte Dokumentnummer
N6197913555P