Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 2. (1) Aufgabe der Diplomatischen Akademie ist es, auf der Grundlage eines abgeschlossenen ordentlichen Hochschulstudiums für eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters nach wissenschaftlichen Grundsätzen vorzubereiten.Paragraph 2, (1) Aufgabe der Diplomatischen Akademie ist es, auf der Grundlage eines abgeschlossenen ordentlichen Hochschulstudiums für eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters nach wissenschaftlichen Grundsätzen vorzubereiten.
(2)Absatz 2,Diese Vorbereitung hat den Erfordernissen in folgenden Berufsbereichen Rechnung zu tragen:
diplomatischer Dienst und internationale Organisationen,
internationale Wirtschaft und internationales Finanzwesen.
Dokumentnummer
NOR12099117
Alte Dokumentnummer
N6197913538P