Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 20. Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen Akademie für eine Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie des Bundes, der Landesverteidigungsakademie und entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Bundesländer eignen, hat der Direktor der Diplomatischen Akademie mir den Leitern derselben zusammenzuarbeiten. Paragraph 20, Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen Akademie für eine Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie des Bundes, der Landesverteidigungsakademie und entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Bundesländer eignen, hat der Direktor der Diplomatischen Akademie mir den Leitern derselben zusammenzuarbeiten.
Dokumentnummer
NOR12099135
Alte Dokumentnummer
N6197913556P