Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch Lehrgänge.Paragraph 3, (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch Lehrgänge.
(2)Absatz 2,Ein Lehrgang dauert vier Semester. Der Beginn des Lehrganges und die Zahl der verfügbaren Plätze sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten mindestens drei Monate vorher in geeigneter Weise im In- und Ausland bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Ein Lehrgang wird in zwei Stufen von je zwei Semestern geführt. Die erste Stufe hat der allgemeinen Vorbereitung auf eine Tätigkeit internationalen Charakters zu dienen. Die zweite Stufe hat der besonderen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in den in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereichen zu dienen.Ein Lehrgang wird in zwei Stufen von je zwei Semestern geführt. Die erste Stufe hat der allgemeinen Vorbereitung auf eine Tätigkeit internationalen Charakters zu dienen. Die zweite Stufe hat der besonderen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereichen zu dienen.
(4)Absatz 4,In den Semesterferien oder in den Hauptferien können für Ausländer Kurse veranstaltet werden, die die Kenntnis der deutschen Sprache und das Bild Österreichs vermitteln.
(5)Absatz 5,Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, sinngemäß.Für die Einteilung des Studienjahres gilt Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, sinngemäß.
Schlagworte
Bekanntmachung, Ausbildungszweig
Dokumentnummer
NOR12099118
Alte Dokumentnummer
N6197913539P