Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch Lehrgänge.

  1. Absatz 2,Ein Lehrgang dauert vier Semester. Der Beginn des Lehrganges und die Zahl der verfügbaren Plätze sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten mindestens drei Monate vorher in geeigneter Weise im In- und Ausland bekanntzumachen.
  2. Absatz 3,Ein Lehrgang wird in zwei Stufen von je zwei Semestern geführt. Die erste Stufe hat der allgemeinen Vorbereitung auf eine Tätigkeit internationalen Charakters zu dienen. Die zweite Stufe hat der besonderen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereichen zu dienen.
  3. Absatz 4,In den Semesterferien oder in den Hauptferien können für Ausländer Kurse veranstaltet werden, die die Kenntnis der deutschen Sprache und das Bild Österreichs vermitteln.
  4. Absatz 5,Für die Einteilung des Studienjahres gilt Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, sinngemäß.

Schlagworte

Bekanntmachung, Ausbildungszweig

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099118

Alte Dokumentnummer

N6197913539P