Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 4. (1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge umfaßt folgende Schwerpunktbereiche:Paragraph 4, (1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge umfaßt folgende Schwerpunktbereiche:
Geschichte einschließlich diplomatischer Geschichte und internationale Wirtschaftsgeschichte,
Völkerrecht sowie Grundzüge des internationalen Privat- und Handelsrechts,
Theorie und Praxis des Außenhandels und des internationalen Finanzwesens sowie Grundzüge der Betriebswirtschaft,
Theorie und Praxis der internationalen Organisationen,
Grundzüge der Politikwissenschaft und vergleichende Betrachtung der wichtigsten Staats- und Rechtssysteme sowie Theorie und Praxis der internationalen Beziehungen.
(2)Absatz 2,Die erste Stufe eines Lehrganges hat die Kenntnisse der Akademiker in den in Abs. 1 genannten Schwerpunktbereichen auf ein weitestgehend einheitliches Niveau anzuheben. Die zweite Stufe hat diese Kenntnisse im Hinblick auf die Berufsvorbereitung für einen der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche zu vertiefen und weiterzuentwickeln.Die erste Stufe eines Lehrganges hat die Kenntnisse der Akademiker in den in Absatz eins, genannten Schwerpunktbereichen auf ein weitestgehend einheitliches Niveau anzuheben. Die zweite Stufe hat diese Kenntnisse im Hinblick auf die Berufsvorbereitung für einen der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereiche zu vertiefen und weiterzuentwickeln.
(3)Absatz 3,Der Unterrichtsplan ist so zu gestalten, daß den Akademikern die Möglichkeit geboten wird, ihre Kenntnisse in den für die Aufnahme in die Akademie erforderlichen Sprachen zu vervollkommnen, Anfangskenntnisse in anderen Sprachen zu erwerben und ihre Allgemeinbildung durch besondere Veranstaltungen zu vertiefen.
(4)Absatz 4,Der Unterricht ist in deutscher, englischer und französischer Sprache zu führen, dabei ist auf einen ausgewogenen Anteil dieser Sprachen Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Der Unterrichtsplan hat methodische Anweisungen zu enthalten, die von der Zielvorstellung einer aktiven Teilnahme und selbständigen Mitwirkung der Akademiker an den Lehrveranstaltungen ausgehend den pädagogischen Auftrag dahin gehend verankern, daß die Lehrveranstaltungen unter Anwendung zeitgemäßer Lehrmethoden und Lehrmittel abzuhalten sind. Der Unterrichtsplan ist vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Beirats und der Vertreter der Akademiker durch Verordnung zu erlassen. Der Stundenplan wird vom Direktor nach Anhörung der Vertreter der Akademiker festgelegt.
Schlagworte
Unterrichtsfach
Dokumentnummer
NOR12099119
Alte Dokumentnummer
N6197913540P