Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 428.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge umfaßt folgende Schwerpunktbereiche:

  1. Litera a
    Geschichte einschließlich diplomatischer Geschichte und internationale Wirtschaftsgeschichte,
  2. Litera b
    Völkerrecht sowie Grundzüge des internationalen Privat- und Handelsrechts,
  3. Litera c
    Theorie und Praxis des Außenhandels und des internationalen Finanzwesens sowie Grundzüge der Betriebswirtschaft,
  4. Litera d
    Theorie und Praxis der internationalen Organisationen,
  5. Litera e
    Grundzüge der Politikwissenschaft und vergleichende Betrachtung der wichtigsten Staats- und Rechtssysteme sowie Theorie und Praxis der internationalen Beziehungen.
  1. Absatz 2,Die erste Stufe eines Lehrganges hat die Kenntnisse der Akademiker in den in Absatz eins, genannten Schwerpunktbereichen auf ein weitestgehend einheitliches Niveau anzuheben. Die zweite Stufe hat diese Kenntnisse im Hinblick auf die Berufsvorbereitung für einen der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereiche zu vertiefen und weiterzuentwickeln.
  2. Absatz 3,Der Unterrichtsplan ist so zu gestalten, daß den Akademikern die Möglichkeit geboten wird, ihre Kenntnisse in den für die Aufnahme in die Akademie erforderlichen Sprachen zu vervollkommnen, Anfangskenntnisse in anderen Sprachen zu erwerben und ihre Allgemeinbildung durch besondere Veranstaltungen zu vertiefen.
  3. Absatz 4,Der Unterricht ist in deutscher, englischer und französischer Sprache zu führen, dabei ist auf einen ausgewogenen Anteil dieser Sprachen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Der Unterrichtsplan hat methodische Anweisungen zu enthalten, die von der Zielvorstellung einer aktiven Teilnahme und selbständigen Mitwirkung der Akademiker an den Lehrveranstaltungen ausgehend den pädagogischen Auftrag dahin gehend verankern, daß die Lehrveranstaltungen unter Anwendung zeitgemäßer Lehrmethoden und Lehrmittel abzuhalten sind. Der Unterrichtsplan ist vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Beirats und der Vertreter der Akademiker durch Verordnung zu erlassen. Der Stundenplan wird vom Direktor nach Anhörung der Vertreter der Akademiker festgelegt.

Schlagworte

Unterrichtsfach

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099119

Alte Dokumentnummer

N6197913540P