Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 6, (1) Der Beirat besteht aus dem Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, der den Vorsitz führt, und aus den weiteren Mitgliedern gemäß Absatz 2 und 3,

  1. Absatz 2,16 Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten entsprechend der folgenden Verteilung bestellt:
    1. Litera a
      Sechs Mitglieder nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, wovon mindestens fünf die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Diplomatischen Akademie betreut wird, wobei auf eine ausgewogene Vertretung hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schwerpunktbereiche Bedacht zu nehmen ist.
    2. Litera b
      Zwei Mitglieder, die in einem gemeinsamen Vorschlag der Bundesländer enthalten sind.
    3. Litera c
      Je ein Mitglied nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    4. Litera d
      Vier Mitglieder auf Grund ihrer besonderen Erfahrungen in den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Berufsbereichen.
  2. Absatz 3,Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei ist weiters berechtigt, je ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.
  3. Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Diplomatischen Akademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an den Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch acht, geltenden Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 5,Für jedes der in den Absatz 2 und 3 genannten Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei dieser Bestellung finden die Absatz 2 und 3 Anwendung.
  5. Absatz 6,Scheiden ein Mitglied gemäß Absatz 2 und dessen Ersatzmitglied aus dem Beirat aus, so hat der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode zwei andere Personen als Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu bestellen. Für Mitglieder gemäß Absatz 3 und deren Ersatzmitglieder gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß die Entsendung von der betreffenden politischen Partei zu erfolgen hat.

Schlagworte

Interessensvertretung, Organ, Funktionsdauer, Sitzungsgeld, Reisegebühren

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099121

Alte Dokumentnummer

N6197913542P