Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 7. (1) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.Paragraph 7, (1) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.
(2)Absatz 2,Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitskomitees bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter, Schriftführer) zu übertragen.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied des Beirats ist verpflichtet, an den Sitzungen außer im Falle seiner gerechtfertigten Verhinderung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Direktor (sein Stellvertreter) und ein Vertreter der Akademiker sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Geschäfte, insbesondere auch die Kanzleigeschäfte des Beirates werden von der Diplomatischen Akademie geführt.
Schlagworte
Sitzrecht, Beschlußfähigkeit
Dokumentnummer
NOR12099122
Alte Dokumentnummer
N6197913543P