Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 728.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.

  1. Absatz 2,Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitskomitees bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter, Schriftführer) zu übertragen.
  2. Absatz 3,Jedes Mitglied des Beirats ist verpflichtet, an den Sitzungen außer im Falle seiner gerechtfertigten Verhinderung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Direktor (sein Stellvertreter) und ein Vertreter der Akademiker sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
  5. Absatz 6,Die Geschäfte, insbesondere auch die Kanzleigeschäfte des Beirates werden von der Diplomatischen Akademie geführt.

Schlagworte

Sitzrecht, Beschlußfähigkeit

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099122

Alte Dokumentnummer

N6197913543P