Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
28.03.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 828.03.197931.12.1996 BGBl. Nr. 135/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.03.1979BGBl. Nr. 135/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Der Beirat ist zu hören bei

  1. Litera a
    Erstellung des Unterrichtsplans,
  2. Litera b
    Bestellung des Direktors,
  3. Litera c
    Bestellung der Vortragenden für die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schwerpunktbereiche,
  4. Litera d
    Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmewerber, der andere als die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Vorstudien abgeschlossen hat, zuzulassen ist,
  5. Litera e
    Prüfung der Frage, ob in bezug auf die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule absolviertes Studium als einem inländischen Hochschulstudium gleichwertig anzusehen ist. Wurde der durch ein Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erworbene akademische Grad von der zuständigen österreichischen akademischen Behörde nostrifiziert oder ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Anerkennung des ausländischen akademischen Grades in Österreich festgelegt, so erübrigt sich die Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums.
  1. Absatz 2,In den Angelegenheiten des Absatz eins, hat der Beirat schriftlich Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme kann eine angemessene Frist vorgeschrieben werden, welche in den Angelegenheiten des Absatz eins, Litera a bis c nicht weniger als drei Wochen und nicht mehr als sechs Wochen, in den Angelegenheiten des Absatz eins, Litera d und e nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als drei Wochen zu betragen hat.

Schlagworte

Nostrifikation, Anhörungsrecht

Gesetzesnummer

10008463

Dokumentnummer

NOR12099123

Alte Dokumentnummer

N6197913544P