Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 8. (1) Der Beirat ist zu hören beiParagraph 8, (1) Der Beirat ist zu hören bei
Erstellung des Unterrichtsplans,
Bestellung des Direktors,
Bestellung der Vortragenden für die in § 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereiche,Bestellung der Vortragenden für die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schwerpunktbereiche,
Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmewerber, der andere als die in § 15 Abs. 1 genannten Vorstudien abgeschlossen hat, zuzulassen ist,Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmewerber, der andere als die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Vorstudien abgeschlossen hat, zuzulassen ist,
Prüfung der Frage, ob in bezug auf die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule absolviertes Studium als einem inländischen Hochschulstudium gleichwertig anzusehen ist. Wurde der durch ein Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erworbene akademische Grad von der zuständigen österreichischen akademischen Behörde nostrifiziert oder ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Anerkennung des ausländischen akademischen Grades in Österreich festgelegt, so erübrigt sich die Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten des Abs. 1 hat der Beirat schriftlich Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme kann eine angemessene Frist vorgeschrieben werden, welche in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a bis c nicht weniger als drei Wochen und nicht mehr als sechs Wochen, in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. d und e nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als drei Wochen zu betragen hat.In den Angelegenheiten des Absatz eins, hat der Beirat schriftlich Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme kann eine angemessene Frist vorgeschrieben werden, welche in den Angelegenheiten des Absatz eins, Litera a bis c nicht weniger als drei Wochen und nicht mehr als sechs Wochen, in den Angelegenheiten des Absatz eins, Litera d und e nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als drei Wochen zu betragen hat.
Schlagworte
Nostrifikation, Anhörungsrecht
Dokumentnummer
NOR12099123
Alte Dokumentnummer
N6197913544P