Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 9. Zum Direktor (seinem Stellvertreter) oder zum Vortragenden können nur Personen bestellt werden, welche die Lehrbefugnis für ein nach § 4 Abs. 1 einschlägiges Lehrfach an einer inländischen Universität oder eine gleichartige Lehrbefähigung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen oder anerkannte Fachleute der Wirtschaft oder der staatlichen Vollziehung oder auf Tätigkeitsgebieten internationalen Charakters sind. Paragraph 9, Zum Direktor (seinem Stellvertreter) oder zum Vortragenden können nur Personen bestellt werden, welche die Lehrbefugnis für ein nach Paragraph 4, Absatz eins, einschlägiges Lehrfach an einer inländischen Universität oder eine gleichartige Lehrbefähigung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen oder anerkannte Fachleute der Wirtschaft oder der staatlichen Vollziehung oder auf Tätigkeitsgebieten internationalen Charakters sind.
Schlagworte
Bestellung, Eignung, Voraussetzung
Dokumentnummer
NOR12099124
Alte Dokumentnummer
N6197913545P