Rechtstracker.at

§ 38b MSchG

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 153/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38b heute01.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 38b01.07.199531.12.1999 BGBl. Nr. 434/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 153/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 38 b,

  1. Absatz eins,Ansprüche, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, neu geschaffen wurden, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Jänner 1993 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
  2. Absatz 2,Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach Paragraph 15 e, Absatz 2, letzter Satz angerechnet.
  3. Absatz 3,Ansprüche, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, neu geschaffen wurden, haben nur Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2000 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

Schlagworte

Adoptiveltern, Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12117716

alte Dokumentnummer

N6199961432L