Rechtstracker.at

§ 10b

Fassungen
28.11.2001 bis 30.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10b28.11.200130.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004
§ 10b01.05.199827.11.2001 § → § BGBl. I Nr. 44/1998
§ 10b30.12.199230.04.1998 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b

Inkrafttretensdatum

28.11.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins, oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 8, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  3. Absatz 3,Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (Paragraph 6, Absatz 2,) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  4. Absatz 4,Wird dem Arbeitnehmer nachweislich
    1. Ziffer eins
      ein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (Paragraph 6,) vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6,) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
    zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40024616