Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 107/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2013
§ 1301.03.201131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 7/2011
§ 1301.08.200828.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2008
§ 1301.07.200431.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 1308.08.200130.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1328.02.199807.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 44/1998
§ 1330.12.199227.02.1998 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 107/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verpflichtung zur Berichtslegung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis der/die Arbeitgeber/in oder in Fällen in Zusammenhang mit einer sonstigen Diskriminierung in der Arbeitswelt der/die für die vermutete Diskriminierung vermutlich Verantwortliche,
    2. Ziffer 2
      in Fällen im Sinne des römisch drei. Teiles 1. Abschnitt GlBG der/die für die vermutete Diskriminierung vermutlich Verantwortliche,
    der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Wird ein solcher Bericht vom/von der Arbeitgeber/in verlangt, hat er/sie für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern oder in Bezug auf ein anderes behauptetes diskriminierendes Merkmal zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluss zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten. Wird ein solcher Bericht im Fall von Diskriminierungen nach Teil römisch drei 1. Abschnitt GlBG von der/dem dafür vermutlich Verantwortlichen verlangt, hat er/sie alle Umstände des Falles aus seiner/ihrer Sicht umfassend und detailliert darzulegen.
  2. Absatz 2,Ein solcher Bericht kann im Falle einer vom Senat festgestellten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes für ein oder mehrere Folgejahre verlangt werden.
  3. Absatz 3,Die Kommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (Paragraph 11,) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
  4. Absatz 4,Kommt der/die Arbeitgeber/in oder der/die für eine Diskriminierung vermutlich Verantwortliche der Verpflichtung nach Absatz eins, und 2 nicht oder nicht ausreichend nach und kommt der/die Arbeitgeber/in der Aufforderung zur Verbesserung des Berichts nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen. In der Aufforderung zur Verbesserung ist der/die Arbeitgeber/in darauf hinzuweisen, dass bei Nichterfüllung oder nicht ausreichender Erfüllung der Verpflichtung zur Berichtslegung dieser Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht wird.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40151347