Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Inkrafttretensdatum
14.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 13a.Paragraph 13 a,
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR12099276
alte Dokumentnummer
N6197937100L