Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Inkrafttretensdatum
14.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Wenn die Landesgesetzgebung vorsieht, daß der Gleichbehandlungskommission eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen angehört, ist diese zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitgeber, der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebes sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Wenn eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes hat und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Kommission von Amtswegen ein Verfahren einzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen im Auftrag der Kommission berechtigt ist, die betrieblichen Räume zu betreten, in die Unterlagen der Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.
(5)Absatz 5,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR12099279
Alte Dokumentnummer
N6197937103L