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§ 2c

Fassungen
14.07.1990 bis 30.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2c14.07.199030.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c

Inkrafttretensdatum

14.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

Paragraph 2 c,

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz, weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR12099257

alte Dokumentnummer

N6197937081L