Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 63 Abs. 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zu Paragraph 63, Absatz 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann. Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist Paragraph 63, Absatz 5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann.