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§ 188 BDG 1979

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18801.10.198830.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997
§ 18801.01.198030.09.1988 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonderbestimmungen für Universitäts(Hochschul)assistenten mit

Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent

Paragraph 188, (1) Für die Dienstzeit der Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen:

  1. Ziffer eins
    Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit, die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.
  2. Ziffer 2
    Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
  3. Ziffer 3
    Er ist zur Einhaltung der nach Ziffer 2, festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
  4. Ziffer 4
    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er nur insoweit örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen.
  1. Absatz 2,Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im Paragraph 65, festgesetzte Höchstausmaß.

Anmerkung

Siehe Art. VI Abs. 12 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Dozent, Universitätsdozent, Hochschuldozent, Lehrtätigkeit, Organ, Universitätsorgan, Hochschulorgan, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung, Anwesenheit

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103295

Alte Dokumentnummer

N61988102643