Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für Universitäts(Hochschul)assistenten mit
Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
§ 188. (1) Für die Dienstzeit der Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen:Paragraph 188, (1) Für die Dienstzeit der Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen:
Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit, die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit, die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.
Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
Er ist zur Einhaltung der nach Z 2 festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.Er ist zur Einhaltung der nach Ziffer 2, festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er nur insoweit örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen.
(2)Absatz 2,Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im Paragraph 65, festgesetzte Höchstausmaß.
Anmerkung
Siehe Art. VI Abs. 12 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Dozent,
Universitätsdozent, Hochschuldozent, Lehrtätigkeit, Organ,
Universitätsorgan, Hochschulorgan, Universitätseinrichtung,
Hochschuleinrichtung, Anwesenheit
Dokumentnummer
NOR12103295
Alte Dokumentnummer
N61988102643