Rechtstracker.at

§ 39b BDG 1979

Fassungen
ab 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 224/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39b heute31.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 224/2021
§ 39b08.01.201830.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 39b01.01.201407.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 39b01.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 39b01.01.201031.12.2010 BGBl. I Nr. 153/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2021BGBl. I Nr. 224/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 39 b,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung
    1. Ziffer eins
      zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und
    2. Ziffer 2
      in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages

zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.

  1. Absatz 2,Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.
  2. Absatz 3,Dienstzuteilungen nach Paragraph 39, Absatz 2 und Entsendungen nach Absatz eins, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. Absatz 4,Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40241064