Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Errichtung der Kommission
§ 1.Paragraph eins,
Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst wird eine Kommission errichtet, die von diesem Bundesministerium vor Erstattung eines Gutachtens über die freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG dann zu hören ist, wenn nicht eine der in § 6 dieser Verordnung aufgezählten Kunstschulen absolviert wurde. Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst wird eine Kommission errichtet, die von diesem Bundesministerium vor Erstattung eines Gutachtens über die freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG dann zu hören ist, wenn nicht eine der in Paragraph 6, dieser Verordnung aufgezählten Kunstschulen absolviert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006965