Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Tätigkeit der Kommission
§ 7.Paragraph 7,
Die Kommission hat in den Fällen des § 5 dazu Stellung zu nehmen, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war. Die Kommission hat in den Fällen des Paragraph 5, dazu Stellung zu nehmen, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006971