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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1980 — BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1980 BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1980BGBl. Nr. 464/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel römisch eins

Für die Anwendung dieses Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen“ jedes der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
  2. Ziffer 2
    hat der Ausdruck „Staatsangehöriger“ die im Anhang 1 festgelegte Bedeutung;
  3. Ziffer 3
    bedeutet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
  4. Ziffer 4
    bedeutet der Ausdruck „Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
  5. Ziffer 5
    bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang bezeichnete Systeme der Sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten beziehen;
  6. Ziffer 6
    bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ die im Anhang 3 angeführten Behörden;
  7. Ziffer 7
    bedeutet der Ausdruck „Rente“ oder „Pension“ eine Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008477

Dokumentnummer

NOR12099533

Alte Dokumentnummer

N6198037140L