Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1980Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel IArtikel römisch eins
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen“ jedes der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
hat der Ausdruck „Staatsangehöriger“ die im Anhang 1 festgelegte Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
bedeutet der Ausdruck „Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang bezeichnete Systeme der Sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten beziehen;
bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ die im Anhang 3 angeführten Behörden;
bedeutet der Ausdruck „Rente“ oder „Pension“ eine Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099533
Alte Dokumentnummer
N6198037140L