Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1980Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 Anspruch auf Pension und wäre diese höher als die Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen, so gewährt der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung.
(2)Absatz 2,Die Teilleistung nach Absatz 1 wird von Amts wegen neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099542
Alte Dokumentnummer
N6198037149L