Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.11.1980 — BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.1980 BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1980BGBl. Nr. 464/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer im Artikel 12 genannten Stelle eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Übereinkommens einer entsprechenden Stelle eines anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens bei einer der im Artikel 12 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisation, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008477

Dokumentnummer

NOR12099546

Alte Dokumentnummer

N6198037153L