Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1980Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
(2)Absatz 2,Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099550
Alte Dokumentnummer
N6198037157L