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Art. 18

Fassungen
ab 01.11.1980 — BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.1980 BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1980BGBl. Nr. 464/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008477

Dokumentnummer

NOR12099550

Alte Dokumentnummer

N6198037157L