Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1980Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerichtete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen tritt mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle Vertragsstaaten außer Kraft.
(4)Absatz 4,Tritt dieses Übereinkommen für einen oder für alle Vertragsstaaten außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Vorschriften über den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten unberücksichtigt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977 in vier Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099554
Alte Dokumentnummer
N6198037161L