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Art. 22

Fassungen
ab 01.11.1980 — BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.11.1980 BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.11.1980BGBl. Nr. 464/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerichtete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen tritt mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle Vertragsstaaten außer Kraft.
  4. Absatz 4,Tritt dieses Übereinkommen für einen oder für alle Vertragsstaaten außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Vorschriften über den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten unberücksichtigt.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977 in vier Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008477

Dokumentnummer

NOR12099554

Alte Dokumentnummer

N6198037161L