Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 27/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198030.06.2012 BGBl. Nr. 27/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 27/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2011,.

Text

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.
  3. Absatz 3,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt werden, die mindestens drei Jahre, davon eines ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission, als Staatsanwälte oder Richter bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen tätig waren. Zur Bestellung der Richter hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.
  4. Absatz 4,Jeder Prüfungssenat hat neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder, von denen eines Richter sein kann, zu umfassen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099341

Alte Dokumentnummer

N61980114810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/27/P10/NOR12099341