Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2011,.
Text
Schriftliche Prüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.
(2)Absatz 2,Dem Beamten sind folgende Aufgaben vorzulegen:
Entwerfen einer Protokollaranzeige wegen strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind und in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, ferner eines Antrages auf Verfolgung Jugendlicher durch den öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst nur auf Begehren des Verletzten verfolgt werden können;
Prüfung von Anzeigen, insbesondere sicherheitsbehördlichen Anzeigen, hinsichtlich des Vorliegens von Straftatbeständen sowie von allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld- und Strafausschließungsgründen unter Vornahme der rechtlichen Subsumption des Sachverhaltes;
Stellung eines Strafantrages gegen mehrere Personen wegen verschiedener Delikte;
Zurücklegung einer Anzeige unter Abgabe einer Erklärung, daß kein Grund zu einer (weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner Entwerfen einer anläßlich der Zurücklegung einer Anzeige vorzunehmenden Verständigung des Verletzten;
nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission Entwerfen
einer Anfrage wegen Erteilung einer zur Ausübung des Verfolgungsrechtes erforderlichen Ermächtigung,
einer der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung,
eines Delegierungsantrages und einer Stellungnahme zu einem Delegierungsantrag, einem Wiederaufnahmsantrag und einem Wiedereinsetzungsantrag oder
eines Haftantrages unter besonderer Darlegung der Haftgründe.
(3)Absatz 3,Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099343
Alte Dokumentnummer
N61980114830