Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2011,.
Text
Zuweisung zum Ausbildungslehrgang
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzuweisen, die ihre praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) abgeschlossen haben und als Bezirksanwälte verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Zuweisung hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, in deren örtlichem Bereich der Beamte verwendet wird, zu verfügen. Hiebei hat er hinsichtlich jener Beamten, die dem Personalstand eines Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes herzustellen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099335
Alte Dokumentnummer
N61980114750