Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2011,.
Text
Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Zuweisung oder Zulassung
zum Ausbildungslehrgang
§ 6.Paragraph 6,
Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugewiesen oder zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099337
Alte Dokumentnummer
N61980114770