Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2011,.
Text
Praktische Verwendung
§ 8.Paragraph 8,
Der Beamte ist von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang bei der Staatsanwaltschaft in einem Referat für Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, und unter der Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz in der Gesamtdauer von sechs Monaten zu verwenden. Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen, wenn der Beamte vor Beginn des Ausbildungslehrganges insgesamt mindestens ein Jahr als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht tätig gewesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099339
Alte Dokumentnummer
N61980114790