Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienst im Forstwesen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
(2)Absatz 2,Für den Dienst im Forstwesen in der Wildbach- und Lawinenverbauung sind überdies folgende Erfordernissse zu erfüllen:
für Absolventen des Studienzweiges „Wildbach- und Lawinenverbauung“: die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Hydrobiologie I (Fischereiwirtschaft) mit Übungen“, „Hydrobiologie II (Gewässerschutz)“ und „Alpschutz und Alpverbesserungen mit Übungen“ an der Universität für Bodenkultur, ferner der Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches im Gegenstand „Agrarische Operationen“ an dieser Universität,für Absolventen des Studienzweiges „Wildbach- und Lawinenverbauung“: die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Hydrobiologie römisch eins (Fischereiwirtschaft) mit Übungen“, „Hydrobiologie römisch zwei (Gewässerschutz)“ und „Alpschutz und Alpverbesserungen mit Übungen“ an der Universität für Bodenkultur, ferner der Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches im Gegenstand „Agrarische Operationen“ an dieser Universität,
in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in Z 1 angeführten Erfordernissen die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Wildbach- und Lawinenverbauung“, „Stahlbetonbau I“, „Baubetriebslehre I“, „Hydraulik I“, „Gewässerkunde“ und „Wasserwirtschaft und allgemeiner Wasserbau“ an der Universität für Bodenkultur.in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in Ziffer eins, angeführten Erfordernissen die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Wildbach- und Lawinenverbauung“, „Stahlbetonbau I“, „Baubetriebslehre I“, „Hydraulik I“, „Gewässerkunde“ und „Wasserwirtschaft und allgemeiner Wasserbau“ an der Universität für Bodenkultur.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Hochschulstudium
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40036650