Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.12.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 449/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 714.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 710.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 701.03.198109.08.2002 BGBl. Nr. 468/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2002BGBl. I Nr. 449/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mündliche Teilprüfungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die im Paragraph 2, Ziffer eins bis 10 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene, in denen der Bedienstete eine positiv bewertete Klausurarbeit (Paragraph 3, Absatz 3,) abgefaßt hat.
  2. Absatz 2,Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils außerdem jene Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch – soweit dort nichts anderes bestimmt wird – die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

Anmerkung

1. Art. I Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 449/2002 wurde sinngemäß eingearbeitet.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037883