Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungszeugnis
§ 8.Paragraph 8,
Im Prüfungszeugnis sind – mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes – sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 11 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen. Im Prüfungszeugnis sind – mit Ausnahme des im Paragraph 2, Ziffer 11, angeführten Gegenstandes – sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß Paragraph 11, sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037884