Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Mitteilungs- und Nachweispflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe des Beginnes, der voraussichtlichen Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
  2. Absatz 2,Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2 und 6 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründeten Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
  4. Absatz 4,Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Absatz eins, oder 3 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

Schlagworte

Mitteilungspflicht, Kassenarzt, Anzeige, Verhinderung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099433

alte Dokumentnummer

N6198015866S