Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kündigungsbeschränkungen für den Dienstnehmer
§ 27.Paragraph 27,
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 30), erst zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (Paragraph 30,), erst zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Dokumentnummer
NOR12099440
alte Dokumentnummer
N6198015873S