Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.
(2)Absatz 2,Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Geldes zu.
Schlagworte
Schädigung, Schadenersatz, Lohn, Gehalt, Austritt
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099446
alte Dokumentnummer
N6198015879S