Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Inhalt des Dienstvertrages
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2)Absatz 2,Zum Entgelt im Sinne diese Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Schlagworte
Vertrag, Entlohnung, Lohn, Gehalt, Sachbezug, Naturalleistung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099418
alte Dokumentnummer
N6198015851S