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§ 5

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Inhalt des Dienstvertrages

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. Absatz 2,Zum Entgelt im Sinne diese Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

Schlagworte

Vertrag, Entlohnung, Lohn, Gehalt, Sachbezug, Naturalleistung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099418

alte Dokumentnummer

N6198015851S