Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers
§ 57.Paragraph 57,
Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Arbeitsschutz, Bekleidung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099470
alte Dokumentnummer
N6198015903S