Rechtstracker.at

§ 60a

Fassungen
01.07.1997 bis 27.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60a01.07.199727.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Folgende Arbeiten dürfen wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren nur unter Anleitung und Aufsicht des Lehrberechtigten oder einer anderen fachlich geeigneten Person verrichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Bedienung von Kettensägen, Kreissägen, Motorsägen, Holzschälmaschinen und Holzspaltmaschinen;
    2. Ziffer 2
      Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Dreschmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen.
  3. Absatz 3,Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
  5. Absatz 5,Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Schlagworte

Lehrverhältnis, Geldwert

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12114060

alte Dokumentnummer

N6199763066J