Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 75.Paragraph 75,
Nach einer dreijährigen Verwendung als landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Landwirtschaft nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Landwirschaftsmeister“. Hat sich der landwirtschaftliche Facharbeiter im Sinne des § 74 spezialisiert und kann er neben allgemeinen Kenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er den Titel „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Nach einer dreijährigen Verwendung als landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Landwirtschaft nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Landwirschaftsmeister“. Hat sich der landwirtschaftliche Facharbeiter im Sinne des Paragraph 74, spezialisiert und kann er neben allgemeinen Kenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er den Titel „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
Schlagworte
Spezialisierung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099488
alte Dokumentnummer
N6198015921S